Das Alles-oder-Nichts-Prinzip des BGB auf dem Prüfstand
Produktinformationen "Das Alles-oder-Nichts-Prinzip des BGB auf dem Prüfstand"
Die zunehmende Rechtsvereinheitlichung in Europa bietet die Chance, traditionelle Strukturen und Denkweisen des nationalen Rechts einer kritischen Bestandsaufnahme und Würdigung zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund wirft die Arbeit die Frage der Europäisierungswürdigkeit des schadensrechtlichen Alles-oder-Nichts-Prinzips auf. Dieses in den § 276 Abs. 1 und § 249 Abs. 1 BGB verankerte System der Schadenstragung besagt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht, diesen dem Geschädigten vollständig auszugleichen hat, sog. Prinzip der Totalreparation. In der Konsequenz haften der Vorsatzschädiger und derjenige, der nur leicht fahrlässig einen Schaden verursacht hat gleichermaßen. Der Grad des Verschuldens besitzt allein für die Haftungsbegründung Relevanz; auf die Haftungsausfüllung hat er keinerlei Einfluss. Dem gemeinen Recht folgend geht das BGB von dem Grundsatz aus, dass allein das Ausmaß des eingetretenen Schadens den Umfang der Ersatzpflicht bestimmt und die Schadensabnahme oberstes Gebot des Haftungs- und Schadensrechts ist. Dieser haftungsrechtlichen Gleichsetzung von Vorsatz und leichter Fahrlässigkeit geht die Arbeit nach und wirft dabei die Frage auf, ob das tragende in § 276 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommende Verschuldensprinzip eine Berücksichtigung des Verschuldensgrades auch auf der Rechtsfolgenseite im Sinne einer proportional am Verschuldensgrad orientierten Haftung verlangt.
Autor: | Barth, Miriam |
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ISBN: | 9783866285972 |
Verlag: | Hartung-Gorre |
Auflage: | 1 |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 226 |
Produktart: | Unbekannt |
Erscheinungsdatum: | 18.10.2017 |
Verlag: | Hartung-Gorre |
Untertitel: | Ein Beitrag zur Vereinheitlichung des Haftungs- und Schadensrechts in Europa |
Schlagworte: | Fahrlässigkeit Haftung Recht Rechtsordnungen: Zivilrecht, Code Civil Rechtsvereinheitlichung in Europa Rechtsvergleichung Schadensrecht BGB Totalreparation Verschuldengrad für die Erwachsenenbildung für die Hochschulausbildung |