Schadenersatz bei Datenschutzverletzungen
Produktinformationen "Schadenersatz bei Datenschutzverletzungen"
Im Zeitalter der Digitalisierung können Datenschutzverletzungen enorme Schäden materieller, aber vor allem immaterieller Natur herbeiführen. Seien es materielle Schäden, etwa durch den Diebstahl von Kreditkartendetails, oder seien es scheinbar kleine immaterielle Schäden, etwa bei der Veröffentlichung privater Nachrichten. Die Frage des Ersatzes derartiger Schäden erhält aufgrund von Art 82 DSGVO erstmals eine umfassende unionsrechtliche Dimension. Antworten darauf können nicht mehr nur alleine durch einen Blick in nationale Gesetzestexte und Urteile gefunden werden. Da auf Unionsebene kein umfassendes Schadenersatzrecht vorhanden ist, eröffnet sich im Zusammenspiel zwischen nationalem Schadenersatzrecht, Art 82 DSGVO und unionaler Rechtsprechung ein bislang in Österreich noch nicht näher behandeltes Forschungsgebiet. Die Arbeit widmet sich diesem neuen Bereich und legt dabei den Schwerpunkt auf die vielfältigen Unterschiede im Vergleich zur Haftung nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Insbesondere werden Unterschiede bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadens und der Frage des Beweises von Anspruchsvoraussetzungen analysiert. Zudem werden prozessrechtliche Besonderheiten bei der Durchsetzung eines Schadenanspruches nach Art 82 DSGVO herausgearbeitet. Die Arbeit richtet sich an Wissenschaftler und Praktiker im Zivilrecht, Datenschutz-Experten und Datenschutz-Verantwortliche in Unternehmen sowie an Konsumentenschutz- und Verbraucherschutzexperten.
Autor: | Kerschbaumer-Gugu, Niklas |
---|---|
ISBN: | 9783704682178 |
Verlag: | Verlag Österreich |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 252 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Erscheinungsdatum: | 14.06.2019 |
Verlag: | Verlag Österreich |
Untertitel: | Die Haftung für Datenschutzverletzungen nach Art 82 DSGVO, § 29 DSG und ABGB |
Schlagworte: | Adäquanz Art 82 DSGVO Beweislastumkehr DSG DSGVO Datenschutz Datenschutzbeauftragter Datenschutzverletzung Effektivitätsgrundsatz § 29 DSG |